Pflegefall – was tun?Pflegeversicherung und Pflegestufen – wer bekommt was?07.01.2008 Marion Seigel Sich mit solchen Fragen zu beschäftigen, das schieben wir alle gerne so lange vor uns her, bis in der Familie ein solcher Fall vorkommt. Und das kann ganz plötzlich geschehen: Es genügt ein Sturz, im fortgeschrittenen Alter nicht selten mit der Diagnose "Oberschenkelhalsbruch". Nach dem Krankenhausaufenthalt ist offensichtlich, dass sich die genesende Person nicht selbst zu Hause versorgen kann. Zunächst springen Verwandte und Freunde ein – auf längere Sicht ist das aber keine Lösung. Ein Arbeitnehmer, der für einen Angehörigen Pflege organisieren muss, wird dafür vom Arbeitgeber bis zu zehn Tage freigestellt (Pflegezeit). Sich über Pflegebedürftigekit rechtzeitig informierenWer sich jedoch frühzeitig über alle Möglichkeiten informiert, kann in der akuten Situation rasch und richtig reagieren: professionelle Hilfe organisieren und so Angehörige in der Pflege entlasten, außerdem die finanziellen Mittel der Pflegeversicherung beantragen. Denn durch seine Beitragszahlungen in die Pflegeversicherung erwirbt man sich einen Rechtsanspruch auf Hilfe, wenn man pflegebedürftig wird. Dabei regelt und definiert das Pflegeversicherungsgesetz, was Pflegebedürftigkeit ausmacht. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) und beurteilt vier Bereiche: Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Für alle Tätigkeiten, die für die Pflege notwendig sind, setzt der MDK einen zeitlichen Aufwand (Zeitkorridore) fest. Die festgestellte Summe in Minuten ist Grundlage für eine entsprechende Einstufung. Angehörige ermöglichen den Mitarbeitern des MDK eine bessere Einschätzung, wenn sie vor der Prüfung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen ein "Pflegetagebuch" führen. Darin halten sie den gesamten Hilfebedarf und den benötigten Zeitaufwand fest. Solche Pflegetagebücher gibt es bei Krankenkassen und Verbraucherzentralen als Broschüre oder im Internet.. Die drei PflegestufenDie Pflegeversicherung gewährt monatliche finanzielle Hilfen gestaffelt nach Sätzen, den so genannten Pflegestufen (Stand 2010):
Pflegt ein Angehöriger mindestens 14 Stunden pro Woche oder kann er wegen der Pflege seinen eigentlichen, sozialversicherungspflichtigen Beruf weniger als 30 Wochenstunden ausüben, wird er rentenversichert. Er ist außerdem automatisch gesetzlich unfallversichert. Für privat Versicherte gilt: Anstelle der Pflegesachleistung tritt die Kostenerstattung, die aber der Höhe nach der sozialen Pflegeversicherung entspricht. Zusätzliche Leistungen der Pflegekassen
Bei einer Unterbringung Pflegebedürftiger in einem Heim (stationäre Pflege) zahlen die Pflegekassen für pflegebedingte Aufwendungen, für medizinische Behandlungspflege und für soziale Betreuung monatliche Pauschlabeträge: Pflegestufe I: bis 1.023 Euro, Pflegestufe II: bis 1.279 Euro, Pflegestufe III: bis 1.510 Euro und in Härtefällen bis 1.825 Euro. Urheberrecht: Marion Seigel. Verwendung des Textes nur mit schriftlicher Genehmigung des Autors.
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