Pflegefall – was tun?

Pflegeversicherung und Pflegestufen – wer bekommt was?

07.01.2008 Marion Seigel

Wie funktioniert das eigentlich mit der Pflegeversicherung, was sind Pflegestufen und wie wird man als Pflegebedürftiger eingestuft? Antworten in Sachen Angehörigenpflege

Sich mit solchen Fragen zu beschäftigen, das schieben wir alle gerne so lange vor uns her, bis in der Familie ein solcher Fall vorkommt. Und das kann ganz plötzlich geschehen: Es genügt ein Sturz, im fortgeschrittenen Alter nicht selten mit der Diagnose "Oberschenkelhalsbruch". Nach dem Krankenhausaufenthalt ist offensichtlich, dass sich die genesende Person nicht selbst zu Hause versorgen kann. Zunächst springen Verwandte und Freunde ein – auf längere Sicht ist das aber keine Lösung. Ein Arbeitnehmer, der für einen Angehörigen Pflege organisieren muss, wird dafür vom Arbeitgeber bis zu zehn Tage freigestellt (Pflegezeit).

Sich über Pflegebedürftigekit rechtzeitig informieren

Wer sich jedoch frühzeitig über alle Möglichkeiten informiert, kann in der akuten Situation rasch und richtig reagieren: professionelle Hilfe organisieren und so Angehörige in der Pflege entlasten, außerdem die finanziellen Mittel der Pflegeversicherung beantragen.

Denn durch seine Beitragszahlungen in die Pflegeversicherung erwirbt man sich einen Rechtsanspruch auf Hilfe, wenn man pflegebedürftig wird. Dabei regelt und definiert das Pflegeversicherungsgesetz, was Pflegebedürftigkeit ausmacht.

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) und beurteilt vier Bereiche: Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Für alle Tätigkeiten, die für die Pflege notwendig sind, setzt der MDK einen zeitlichen Aufwand (Zeitkorridore) fest. Die festgestellte Summe in Minuten ist Grundlage für eine entsprechende Einstufung.

Angehörige ermöglichen den Mitarbeitern des MDK eine bessere Einschätzung, wenn sie vor der Prüfung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen ein "Pflegetagebuch" führen. Darin halten sie den gesamten Hilfebedarf und den benötigten Zeitaufwand fest. Solche Pflegetagebücher gibt es bei Krankenkassen und Verbraucherzentralen als Broschüre oder im Internet..

Die drei Pflegestufen

Die Pflegeversicherung gewährt monatliche finanzielle Hilfen gestaffelt nach Sätzen, den so genannten Pflegestufen (Stand 2010):

  • Pflegestufe I erhält, wer im Wochendurchschnitt mindestens 90 Minuten täglich Hilfe braucht, 45 Minuten davon als Grundpflege (waschen, anziehen, betten, lagern, mobilisieren). Pflegt ein Angehöriger selbst, erhält er dafür ein Pflegegeld in Höhe von 225 Euro. Übernimmt ein Pflegedienst diese Aufgaben, dann erhält dieser eine Pflegesachleistung bis 440 Euro. Angehörigen- und Profipflege zu kombinieren ist möglich und gilt übrigens für alle Pflegestufen.
  • Pflegestufe II erhält, wer im Wochendurchschnitt mindestens drei Stunden täglich Hilfe braucht - davon zwei Stunden Grundpflege - und die Haushaltsversorgung komplett abgeben muss. Pflegegeld: 430 Euro, Pflegesachleistung bis 1.040 Euro.
  • Pflegestufe III erhält, wer im Wochendurchschnitt mindesten fünf Stunden täglich Hilfe braucht – davon vier Stunden Grundpflege sowie regelmäßig Hilfe in den Nachtstunden. Eine Betreuung rund um die Uhr muss gewährleistet sein. Pflegegeld 685 Euro, Pflegesachleistung bis 1.510 EUR, in besonderen Härtefällen bis 1.825 Euro.

Pflegt ein Angehöriger mindestens 14 Stunden pro Woche oder kann er wegen der Pflege seinen eigentlichen, sozialversicherungspflichtigen Beruf weniger als 30 Wochenstunden ausüben, wird er rentenversichert. Er ist außerdem automatisch gesetzlich unfallversichert.

Für privat Versicherte gilt: Anstelle der Pflegesachleistung tritt die Kostenerstattung, die aber der Höhe nach der sozialen Pflegeversicherung entspricht.

Zusätzliche Leistungen der Pflegekassen

  • Neben den Leistungen im Rahmen der Pflegestufen übernehmen die Pflegekassen auch Kosten für Hilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern (z.B. Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe) bis zu einer Höhe von 31 Euro monatlich.
  • Pflegebetten oder Hausnotrufgeräte und Rollatoren werden häufig leihweise zur Verfügung gestellt. Bei einem Kauf muss der Versicherte einen Anteil selbst übernehmen.
  • Umbauten in Badezimmer oder Türverbreiterungen (für Rollstühle) bezuschussen die Pflegekassen abhängig vom Einkommen mit bis zu 2.557 Euro.
  • Menschen mit einem besonderen Betreuungsbedarf (z.B. an Demenz Erkrankte) können seit 1. Juli 2008 zweckgebunden für spezielle Betreuungsleistungen jährlich zusätzlich bis zu 2.400 Euro erhalten so genannte Pflegestufe 0).
  • Wer einen Angehörigen mehr als ein Jahr pflegt, hat Anspruch auf Ersatzpflege (= Verhinderungspflege) und kann sich im Höchstfall für maximal 28 Tage pro Jahr vertreten lassen – etwa durch Mitarbeiter eines Pflegedienstes oder durch einen anderen Angehörigen. Das kann auch stundenweise sein und wird individuell mit den Kassen geregelt.

Bei einer Unterbringung Pflegebedürftiger in einem Heim (stationäre Pflege) zahlen die Pflegekassen für pflegebedingte Aufwendungen, für medizinische Behandlungspflege und für soziale Betreuung monatliche Pauschlabeträge: Pflegestufe I: bis 1.023 Euro, Pflegestufe II: bis 1.279 Euro, Pflegestufe III: bis 1.510 Euro und in Härtefällen bis 1.825 Euro.

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